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Definition des Begriffs Korruption
Der Begriff „Korruption“ ist nicht in deutschen Gesetzen definiert. Er entstammt dem lateinischen Wort „corrumpere“=verderben, untergraben, bestechen.
An folgenden Tatbestandsmerkmalen wird Korruption in der Praxis festgemacht:
Für das Vorliegen von Korruption kann es auf die Verschleierung, Geheimhaltung oder Vertuschung der Machenschaften spätestens seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz des Bundes nicht mehr ankommen; danach ist nämlich bereits das „Anfüttern“, eine offen zu Tage tretende Tat, unter Strafandrohung gestellt.
Aber auch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat es Situationen gegeben, in denen Korruption mangels Unrechtsbewusstseins der Handelnden nicht verschleiert wurde. Die größte Zahl der korruptiven Taten dürfte allerdings immer noch verschleiert werden.
Wenngleich es keine Legaldefinition für Korruption gibt, so existieren doch Vorschriften, die als klassische Korruptionsdelikte gelten. Das sind die folgenden Normen:
Im Zusammenhang mit diesen Straftatbeständen treten häufig unter anderem folgende weitere Straftaten auf:
An folgenden Tatbestandsmerkmalen wird Korruption in der Praxis festgemacht:
- Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats
- zu Gunsten eines Anderen
- auf dessen Veranlassung oder auf Eigeninitiative
- zur Erlangung eines Vorteils für sich oder eines Dritten
- mit Eintritt oder in Erwartung eines Schadens oder Nachteils
- ·für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder
- für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion)
- ·für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder
- unter Verschleierung / Geheimhaltung / Vertuschung der Machenschaften (fakultativ).
Für das Vorliegen von Korruption kann es auf die Verschleierung, Geheimhaltung oder Vertuschung der Machenschaften spätestens seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz des Bundes nicht mehr ankommen; danach ist nämlich bereits das „Anfüttern“, eine offen zu Tage tretende Tat, unter Strafandrohung gestellt.
Aber auch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat es Situationen gegeben, in denen Korruption mangels Unrechtsbewusstseins der Handelnden nicht verschleiert wurde. Die größte Zahl der korruptiven Taten dürfte allerdings immer noch verschleiert werden.
Wenngleich es keine Legaldefinition für Korruption gibt, so existieren doch Vorschriften, die als klassische Korruptionsdelikte gelten. Das sind die folgenden Normen:
- § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- § 331 StGB Vorteilsannahme
- § 332 StGB Bestechlichkeit
- § 333 StGB Vorteilsgewährung
- § 334 StGB Bestechung
- § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Im Zusammenhang mit diesen Straftatbeständen treten häufig unter anderem folgende weitere Straftaten auf:
- § 261 StGB Geldwäsche
- § 263 StGB Betrug
- § 264 StGB Subventionsbetrug
- § 266 StGB Untreue
- § 267 StGB Urkundenfälschung
- § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- § 339 StGB Rechtsbeugung
- § 348 StGB Falschbeurkundung im Amt
- § 353 b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses
- § 357 StGB Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat


