Inhalt
Landeswappen und -siegel
Landeswappen und Landessiegel sind Ausdruck staatlicher Gewalt. Ihre Verwendung ist daher nur den staatlichen Behörden und Einrichtungen vorbehalten. Besonders häufig sind sie als Amtsschilder an den Dienstgebäuden und auf Dokumenten dieser Stellen zu finden.
Landeswappen
Das Wappen des Landes NRW besteht aus drei Feldern, je eines für die drei territorialen Bausteine des Landes:

In der linken Hälfte auf grünem Feld ein silberner Wellenbalken als Versinnbildlichung des Rheinstroms. Der silberne Rhein war Wappen des preußischen Rheinlandes.
Auf der rechten Hälfte in rotem Feld ein springendes silbernes Pferd. Das steigende, silberne Westfalenross wurde vom Herzogtum Westfalen geführt. Es ist dem springenden Sachsenross nachempfunden, da das westfälische Gebiet aus dem Erbe Heinrichs des Löwen, Herzog von Sachsen, stammte.
Unten liegt in einer eingebogenen silbernen Spitze eine fünf-blätterige rote Rose mit goldenem Butzen und fünf goldenen Kelchblättern. Die Lippische Rose ist historisch der älteste Bestandteil des Landeswappens; es wurde seit 1218 geführt.
Landeswappen
Das Wappen des Landes NRW besteht aus drei Feldern, je eines für die drei territorialen Bausteine des Landes:

In der linken Hälfte auf grünem Feld ein silberner Wellenbalken als Versinnbildlichung des Rheinstroms. Der silberne Rhein war Wappen des preußischen Rheinlandes.
Auf der rechten Hälfte in rotem Feld ein springendes silbernes Pferd. Das steigende, silberne Westfalenross wurde vom Herzogtum Westfalen geführt. Es ist dem springenden Sachsenross nachempfunden, da das westfälische Gebiet aus dem Erbe Heinrichs des Löwen, Herzog von Sachsen, stammte.
Unten liegt in einer eingebogenen silbernen Spitze eine fünf-blätterige rote Rose mit goldenem Butzen und fünf goldenen Kelchblättern. Die Lippische Rose ist historisch der älteste Bestandteil des Landeswappens; es wurde seit 1218 geführt.
Neben der zuvor beschriebenen (stilisierten) Form wird inzwischen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auch eine vereinfachte Form verwendet.

Das Wappen wurde am 5.2.1948 in seiner heutigen Form eingeführt und am 10.3.1953 mit dem "Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge" gesetzlich verankert.
Nordrhein-Westfalen-Zeichen
Die amtlichen Wappen dürfen ausschließlich von Behörden und Einrichtungen des Landes genutzt werden. Anderen Stellen, die diese Wappen benutzen, droht eine Strafe nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Damit Stellen außerhalb der Landesverwaltung ihre Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen ausdrücken können, ist im Oktober 2009 ein Nordrhein-Westfalen-Zeichen zur Verwendung durch Jedermann freigegeben worden.

Variante 300dpi - Download - JPG-Format 135 KB
Variante 96dpi Download - JPG-Format 141 KB

Variante 300dpi - Download - JPG-Format 93 KB
Variante 96dpi - Download - JPG-Format 93 KB

Das Wappen wurde am 5.2.1948 in seiner heutigen Form eingeführt und am 10.3.1953 mit dem "Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge" gesetzlich verankert.
Nordrhein-Westfalen-Zeichen
Die amtlichen Wappen dürfen ausschließlich von Behörden und Einrichtungen des Landes genutzt werden. Anderen Stellen, die diese Wappen benutzen, droht eine Strafe nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Damit Stellen außerhalb der Landesverwaltung ihre Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen ausdrücken können, ist im Oktober 2009 ein Nordrhein-Westfalen-Zeichen zur Verwendung durch Jedermann freigegeben worden.


Landessiegel und Amtsschilder
Das Landeswappen auf Dienstsiegeln und Amtsschildern wird von der Landesregierung, dem Ministerpräsidenten, den Landesministern, dem Präsidenten des Landtags, dem Verfassungsgerichtshof, dem Landesrechnungshof, der/dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, allen übrigen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie den Gerichten, der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften, den Hochschulen und öffentlichen Schulen, den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, den Notaren, den Standesbeamten sowie den Schiedsmännern und die Schiedsfrauen verwendet.

Das Wappen befindet sich immer in der Mitte des Dienstsiegels. Man unterscheidet
Das Landeswappen auf Dienstsiegeln und Amtsschildern wird von der Landesregierung, dem Ministerpräsidenten, den Landesministern, dem Präsidenten des Landtags, dem Verfassungsgerichtshof, dem Landesrechnungshof, der/dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, allen übrigen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie den Gerichten, der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften, den Hochschulen und öffentlichen Schulen, den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, den Notaren, den Standesbeamten sowie den Schiedsmännern und die Schiedsfrauen verwendet.

Das Wappen befindet sich immer in der Mitte des Dienstsiegels. Man unterscheidet
- das große Landessiegel, welches nur bei feierlichen Beurkundungen bestimmter Stellen und nur als Prägesiegel verwendet wird,
- das kleine Landessiegel, welches von allen wappenführenden Stellen, teilweise in etwas veränderter Form verwendet werden darf, soweit nicht der Gebrauch des großen Landessiegels geboten ist,
- das kleine Landessiegel in abgewandelter Form für Gemeinden und Gemeindeverbände, die kein eigenes Wappen führen. Das kleine Landessiegel in abgewandelter Form kann darüber hinaus auch nach entsprechender Genehmigung des zuständigen Fachministers im Einvernehmen mit dem Innenminister von anderen Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen rechts geführt werden, wenn sie der Landesaufsicht unterstehen und Hoheitsaufgaben wahrnehmen.


